Energy2day GmbH

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Die Energy2day GmbH wurde durch Bekanntmachung vom 21.06.2006 als Natural Energy GmbH ins Handelsregister eingetragen. Die Änderung der Firma (Umbenennung) erfolgte mit Bekanntmachung vom 11.03.2009. Unternehmensgegenstand ist der Ein- und Verkauf von Energie.

Energy2day GmbH
Am Haag 10
82166 Gräfelfing

Amtsgericht München, HR B 162745
Stammkapital: 1.000.000,- Euro

(Stand: 05.12.2016)

Geschäftsentwicklung

Die Energy2day GmbH versorgt nach eigenen Angaben 125.000 Kunden (Quelle: Jahresabschluss 2011).

Solidität/Bonität

Das Institut für Wirtschaftsprüfung (IWP) untersuchte in der Studie „Energieanbieter und Nachhaltigkeit“ (10/2013) und dessen 2. Auflage (01/2015) für ausgewählte Energieanbieter die betriebswirtschaftlich dauerhafte Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle anhand von bilanzanalytischen Kriterien. Für das Unternehmen Energy2day kommt das IWP zu folgenden Ergebnissen:

1) Publikationspolitik
     a) Verspätung bei der Offenlegung des Jahresabschlusses
Geschäftsjahr 2012 91 Tage
Geschäftsjahr 2011 217 Tage
     b) Prüfung des Abschlusses durch Wirtschaftsprüfer
Geschäftsjahr 2012 (2013) NEIN
Geschäftsjahr 2011 NEIN
2) Liquidität ersten Grades (= Kassenbestand / Verbindlichkeiten mit Laufzeit ≤ 1 Jahr)
Geschäftsjahr 2013 kein Jahresabschluss publiziert
Geschäftsjahr 2012 34,76 %
Geschäftsjahr 2011 3,51 %
3) Eigenkapitalquote (= Eigenkapital / Gesamtkapital)
Geschäftsjahr 2013 kein Jahresabschluss publiziert
Geschäftsjahr 2012 8,87 %
Geschäftsjahr 2011 -8,54 %
4) Wirtschaftlichkeit (= Gesamtleistung bzw. Umsatzerlöse / Personalaufwand)
Geschäftsjahr 2013 kein Jahresabschluss publiziert
Geschäftsjahr 2012 kein Personalaufwand
ausgewiesen
Geschäftsjahr 2011 kein Personalaufwand
ausgewiesen
5) Kunden-Wachstumsrate
Jahr 2013 / Jahr 2012 keine Angaben
Jahr 2012 / Jahr 2011 39,20 %
6) Anteil erneuerbarer Energien
Studie (01/2015) 44,3 %
Studie (10/2013) 24,8 %
7) Gesamtrang über alle Nachhaltigkeitskriterien
Studie (01/2015) Rang 11 von 13
Studie (10/2013) Rang 19 von 20

Geschäftsführer der Gesellschaft ist Manfred Michael Schwärzer (* 29.09.1970).

Herr Schwärzer ist zugleich Geschäftsführer der MCE Service GmbH (Amtsgericht München, HR B 185798).

(Stand: 05.12.2016)

Gesellschafter sind mit einem Geschäftsanteil von jeweils 500.000 Euro Bernhard Ranke (* 14.07.1955) sowie Robert Ranke (* 12.03.1948), vgl. Gesellschafterliste der Energy2day GmbH vom 28.08.2014.

(Stand: 05.12.2016)

Die Gesellschaft verfügt über keinen Aufsichtsrat.

(Stand: 05.12.2016)

Im Geschäftsjahr 2014 hat die Gesellschaft bei einem Umsatz in Höhe von 142.207.495,65 Euro (Vorjahr: 112.060.078,46 Euro, Δ +26,90%) einen Jahresüberschuss in Höhe von 4.673.837,09 Euro (Vorjahr: 1.905.624,10 Euro, Δ +145,27%) erwirtschaftet; Die Bilanz weist einen Bilanzgewinn in Höhe von 6.659.314,23 Euro (Vorjahr: 1.985.477,14 Euro, Δ +235,40%) aus. Vom Umsatz wurde ein Teil in Höhe von 129.435.436,71 Euro (Vorjahr: 104.424.929,22 Euro, Δ +23,95%) durch den Vertrieb von Strom und ein Teil in Höhe von 11.892.604,00 Euro (Vorjahr: 5.518.239,93 Euro, Δ +115,51%) durch den Vertrieb von Gas erzielt.

(Stand: 05.12.2016)

Verbraucherunfreundliche Regelungen:sechs
Verbraucherfreundliche Regelungen: zwei
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine   
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

Die AGB gelten für alle Tarife Strom und Gas.

  

Verständlichkeit der AGB

Textlänge der AGB (standardisiert): 14.992 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)

Der Textlängenindex beträgt 0,76 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)

Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 5,3 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)

Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,7 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)

Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit

 

Vertragslaufzeit:

Die Vertragslaufzeiten ergeben sich aus dem Auftragsformular bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Wird der Vertrag nicht gekündigt, "verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate, bei Mindestvertragslaufzeiten bis 12 Monate jeweils um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit."(§ 8.1 der AGB)

Kündigungsfrist und -form:

"Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit [bzw. der Laufzeitverlängerung]." (§ 8.1 der AGB) 

Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die nach dem Leitbild des § 20 GVV vorgesehene zweiwöchige Frist um das Dreifache.

verbraucherunfreundlich

"Die Kündigung bedarf der Textform." (§ 8.5 der AGB) 

Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

Der Kunde ist zur Anzeige eines Umzuges in Textform binnen einer Frist von 4 Wochen vor seinem Umzugstermin verpflichtet. Wird die "vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten", besitzen sowohl Lieferant als auch Kunde ein Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Auszuges. Bietet der Versorger an den neuen Verbrauchsstelle die Leistung an, wird der Vertrag fortgesetzt. (§ 9.1 + 9.2 + 9.4 der AGB)

Die Klausel ist aus Verbrauchersicht nicht recht verständlich, da die gesamte Klausel wenig übersichtlich erscheint. Im Falle einer Weiterbelieferungsmöglichkeit an der neuen Verbrauchsstelle des Verbrauchers gibt es kein Kündigungsrecht. 

verbraucherunfreundlich   

Dem Kunden steht im Falle einer Preiserhöhung eine fristlose Vertragskündigung zu. (§ 11.3 b. der AGB).   

Preisänderungsklausel:

"Sonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, das der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann". Hierzu gehören die Änderung der Umlagen, der unmittelbaren Verteuerung oder Verbilligung der Erzeugung, des Bezugs oder des Transportes sowie eine Änderung der  Bezugs- und Vertriebskosten. (§ 11.2 a. bis b. der AGB)   

Die Klausel verweist auf das Recht zur einseitigen Preisfestsetzung nach § 315 Abs. 1 BGB. Hierbei wird ansatzweise auf die Kriterien der Billigkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Transparenz bezüglich der einzelnen Kostenfaktoren beinhaltet die Klausel jedoch nicht. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet.  

verbraucherunfreundlich

Zahlungsmodalitäten:

Zahlungen sind per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung möglich. (§ 6.1 der AGB)

Dem Verbraucher stehen zwei alternative Zahlungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung.

verbraucherfreundlich 

Bonitätsprüfung:

"Der Kunde willigt ein, dass E2d Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertragsverhältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit einholt. [...]Der Kunde kann bei E2d Auskunft über Name und Anschrift der Wirtschaftsauskunftei verlangen [...]." (§ 13.1 + 13.2 der AGB) 

Für Verbraucher ist nicht ersichtlich, welche Auskünfte neben der Kreditwürdigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich eingeholt und welche Daten über ihn durch E2d übermittelt werden.

verbraucherunfreundlich

Bonus:

Es sind verschiedene Bonusarten vorgesehen, so  der "Sofortbonus" und der "Neukundenbonus". Der "Sofortbonus" wird nur Neukunden gezahlt, welche "in den letzten 6 Monaten für die Verbrauchsstelle keinen Vertrag mit der E2d hatten [...]." Die Boni sind teilweise verbrauchsabhängig und werden ab einem Jahresmindestverbrauch von über 2499 kWh gezahlt. Die Boni können bei unterjähriger Vertragsbeendigung vollständig entfallen. (§ 3.1 und 3.2 der AGB Strom)

Aus Verbrauchersicht ist eine verschuldensunabhängige Nichtzahlung der Boni bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht verständlich. Der Bonus ist vielmehr anteilmäßig zu zahlen, wenn der Vertrag ordentlich vorzeitig beendet wird.

verbraucherunfreundlich 

Besondere Klauseln:

Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ist E2d berechtigt, eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herbei zu führen. Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nach einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Kunde, steht E2d ein Sonderkündigungsrecht zu. (§ 1.1 + 1.2 der AGB)

Soweit Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zu Hauptleistungspflichten des Vertrages durch bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen widerspricht dies dem Leitbild des § 154 BGB (Urteil LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13).

verbraucherunfreundlich

Die zweite Ankündigung einer etwaigen Versorgungsunterbrechnung hat fünf Tage vorher zu erfolgen. (§ 3.4 der AGB Strom/§ 3.5 der AGB Gas)

Das gesetzliche Leitbild der GVV sieht nur eine Frist von drei Tagen vor, so dass der Verbraucher hier zwei weitere Tage erhält, um die Angelegenheit noch folgenlos für seine Energieversorgung regeln zu können.

verbraucherfreundlich

  

Stand der AGB: 04. April 2018
Stand der Bewertung: 09. November 2018

(Stand: 17. August 2018)

Segment-ID: 2687
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