vivi-power GmbH

  • Seit 2011 als Energieanbieter tätig
  • Die beteiligten Gesellschaften betreiben eigene Strom- und Gasnetze
  • Betriebsergebnis: Erwirtschaftete im Jahr 2014 einen Jahresfehlbetrag von rund 16 Tsd. Euro
  • Keine Verflechtung mit den vier großen Energieanbietern
  • Eigentumsverhältnisse: Eigentümer sind die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH und die Stadtwerke Viernheim
  • Der Geschäftsführer ist noch in einigen anderen Unternehmen tätig
  • Die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten acht verbraucherunfreundliche Regelungen.
    Der AGB-Index beträgt 0,16 (nachteiligste AGB: 0 beste AGB: 1, Mittelwert: 0,49).
    Der Textlängenindex beträgt 0,48 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64).
    Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,5 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47).
  • Der Service-Index beträgt 0,68 (bester Service: 1,0 geringster Service: 0,0, Mittelwert: 0,55)
  • Internetseite: www.vivi-power.de
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Die Gesellschaft wurde am 04.03.2011 in das Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsgegenstand ist "die Versorgung mit Energie und Wasser, einschließlich der Wahrnehmung aller dazugehörigen Aufgaben und Dienstleistungen".

vivi-Power GmbH
Industriestraße 2
68519 Viernheim

Amtsgericht Darmstadt, HR B 89807
Stammkapital: 100.000,- Euro

(Stand: 26.10.2017)

Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dr. Ralph Franke (* 26.03.1961).

Neben seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft ist Dr. Ralph Franke Geschäftsführer der Stadtwerke Viernheim Netz GmbH (Amtsgericht Darmstadt, HR B 62287), der Stadtwerke Viernheim GmbH (Amtsgericht Darmstadt, HR B 61798), der SWV Versorgungs-GmbH (Amtsgericht Darmstadt, HR B 87052), VBV Wind GmbH (Amtsgericht Frankfurt am Main, HR B 90648) und der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH (Amtsgericht Frankfurt am Main, HR B 72053).

(Stand: 26.10.2017)

Gesellschafter sind mit jeweils einem Geschäftsanteil in Höhe von 50.000,- Euro die Stadtwerke Bad Vilbel GmbH (Amtsgericht Frankfurt am Main, HR B 72053) und die Stadtwerke Viernheim GmbH (Amtsgericht Darmstadt, HR B 61798), vgl. Liste der Gesellschafter vom 17.01.2011.

Alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Bad Vilbel GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 4.000.000,- Euro ist die Stadt Bad Vilbel, vgl. Liste der Gesellschafter vom 22.07.2008.

(Stand: 26.10.2017)

Aufsichtsräte der Gesellschaft sind Matthias Baaß, Dr. Jörg-Uwe Hahn, Reinhard Hölscher, Bastian Kempf, Christian Kühl, Jörg Löffler, Daniel Lohbeck, Karl-Peter Schäfer, Bernhard Seitz, Dr. Thomas Stöhr (Vors.), Irene Utter und Hayrettin Vanli, vgl. Liste der Aufsichtsratsmitglieder vom 22.08.2016.

(Stand: 26.10.2017)

Die Gesellschaft hat nach eigenen Angaben den Jahresabschluss zum 31.12.2014 nach den für "große Kapitalgesellschaften" geltenden Vorschriften aufgestellt, trotzdem wurden offenbar größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen, da eine Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlicht wurde.

Der Jahresabschluss 2014 weist eine Bilanzsumme in Höhe von 479.289,82 Euro (Vorjahr: 327.463,04 Euro, Δ +46,36 %) aus. Die Gesellschaft weist bei einem Verlustvortrag in Höhe von -86.368,46 Euro (Vorjahr: -49,694,42 Euro, Δ +73,80* %) einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -15.818,94 Euro (Vorjahr: -36.674,04 Euro, Δ -56,87* %) auf, Umlaufvermögen in Höhe von 479.289,82 Euro (Vorjahr: 327.463,04 Euro, Δ +46,36 %) stehen Verbindlichkeiten in Höhe von 314.761,63 Euro (Vorjahr: 285.315,48 Euro, Δ +10,32 %) gegenüber.

* = Angabe bezieht sich auf den Verlauf des Verlustes zum Vorjahr.

(Stand: 26.10.2017)

Verbraucherunfreundliche Regelungen: acht
Verbraucherfreundliche Regelungen: keine
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

Die AGB sind gültig für die Tarife "Dynamischer Stromtarif" und "Dynamischer Gastarif".

  

Verständlichkeit der AGB

Textlänge der AGB (standardisiert): 28.000 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)

Der Textlängenindex beträgt 0,48 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)

Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 4,4 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)

Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,5 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)

Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit

 

Vertragslaufzeit:

Nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. 

Kündigungsfrist und -form

"Der Liefervertrag kann vom Kunden mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats [...] gekündigt werden. [...] Die Kündigung bedarf der Textform." (9.3. der AGB)   

Im Einzelfall kann die Kündigungsfrist länger als zwei Wochen ausfallen, da auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden muss.

Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

"Der [...]Liefervertrag endet mit dem Umzug des Kunden, wenn die Mitteilung des Kunden gegenüber vivi-power nach Ziffer 10.1. [Frist von einem Monat nach Umzug zur Anzeige des Umzugs] rechtzeitig erfolgt. Zur Aufnahme einer Belieferung [...] am neuen Wohnort hat eine erneute Beauftragung von vivi-power im Inernet zu erfolgen." (10.2. der AGB)

Die Klausel ist aus Verbrauchersicht nicht recht verständlich. Auch wenn von einer Anzeigepflicht gesprochen wird, endet der Vertrag nur durch die entsprechende Anzeige und läuft sonst wohl weiter. Eine Mitnahme des Vertrages zur neuen Abnahmestelle ist ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant dort liefern kann. 

verbraucherunfreundlich

"Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen."  (5.4. der AGB)

Preisänderungsklausel:

"Vivi-Power passt den jeweils für den übernächsten Monat geltenden Preis [...] monatlich durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Kosten an, die nach Ziffer 5.1 [u.a. Energiebeschaffung und Vertrieb ] für die Preisberechnung maßgeblich sind. [...] Der Kunde hat nach § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens von viv-power gerichtlich überprüfen zu lassen." (5.4. der AGB)  

Die Klausel nimmt Bezug auf das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des § 315 Abs. 1 BGB. Aus Verbrauchersicht ist die Klausel jedoch nicht verständlich, da keine Transparenz bezüglich der Kostenfaktoren besteht. Der Hinweis auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung bildet nicht die Beweislastverteilung des § 315 BGB ab. 

verbraucherunfreundlich

Zahlungsmodalitäten:

Der Regelfall ist das Lastschriftverfahren. Es kann aber auch eine "alternative Zahlungsart" vereinbart werden. (6.1. der AGB)

Grundsätzlich ist nur eine Zahlungsart möglich und nicht bekannt, ob bei Vereinbarung einer anderen Zahlungsart dem Verbraucher möglicherweise Zusatzkosten entstehen.

Bonitätsprüfung:

Während  Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Liefervertrages werden "Daten" an "Wirtschaftsauskunfteien übermittelt" und auch solche eingeholt. (15.1. der AGB)  

Es gibt keine Eingrenzung auf bestimmte Wirtschaftsauskunfteien, so dass dem Verbraucher nicht bekannt ist, bei welchen Stellen seine Daten abgefragt und an welche Stellen seine Daten übermittelt werden.  

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Besondere Klauseln:

"Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen, Preismitteilungen und sonstige Informationen zeitnah abzurufen und sie unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen. Einwände wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnung hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen ab Zugang zu erheben. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als genehmigt." (3.2. der AGB)  

Zwar kennt auch die GVV eine Genehmigungsfiktion der Rechnung. Im Einzelfall könnte hier jedoch unklar sein, wann von einem "Zugang" der Rechnung auszugehen ist, weil es sowohl den Augenblick des Eingangs im Kundenportal, als auch den Zeitpunkt des Abrufes gibt. Insoweit ist die Klausel aus Verbrauchersicht nicht verständlich. 

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"Ein ordnungsgemäße Abrechnung erfordert, dass der Kunde den von der Messeinrichtung angezeigten Zählerstand selbst abliest und am Monatsende über die Eingabemaske im Kundenportal mitteilt." (4.1. der AGB)

Erfolgt eine Eingabe danach bis siebten Tage des Folgemonats, kann der Versorger "abgrenzen". (4.2. der AGB)

Erfolgt keine Eingabe bis zum siebten Tag des Folgemonats, kann der Versorger "schätzen". (4.3. der AGB)

Der Verbraucher ist zur exakten Ablesung und Meldung jeweils zum Monatsende verpflichtet, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er geschätzt wird etc.. Dies ist für den Verbraucher mit erheblichem Aufwand verbunden.

verbraucherunfreundlich   

Bei unrichtig gemeldeten Zählerständen erfolgt eine Nachberechnung, wenn dieser Fehler später durch Meldungen des Netzbetreibers entdeckt werd.en Dabei werden zu niedrig gemeldete Zählerstände aufgrund des "höchstens Monatspreises des Zeitraums zwischen dem aktuell vom Netzbetreiber übermittelten Stand" und die "niedrigsten Monatspreise" bei einer zu hohen Zählerstandsmitteilung durch den Verbraucher berechnet. (4.5. der AGB)  

Aus Verbrauchersicht trägt der Verbraucher alleine das finanzielle Risiko einer fehlerhaften Zählerstandsübermittlung.

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"Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens  € 100,00 inclusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen." (7.5. der AGB)

Die 100,00 € - Grenze nach dem Leitbild der StromGVV bezieht sich auf die tatsächlich rückständige Forderung und nicht auf zusätzliche Kosten, wie Mahngebühren oder Inkasso. Dies kann im Einzelfall die Höhe der Grenze, ab welcher Forderung gesperrt werden kann, erheblich nach unten verändern.

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Bei Veränderungen der Rahmenbedingungen des Liefervertrages ist eine Abänderung in Form der Anpassung des Vertrages und der AGB möglich. "Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen." (18.1. + 18.2. der AGB)

Soweit Vertragsänderungen/Änderungen der Allg. Geschäftsbedingungen im Rahmen auch der vertraglichen Hauptpflichten schon durch bloßes Schweigen des Kunden zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13).


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Stand der AGB: 24.Mai 2018 (Gas)/25. Mai 2018 (Strom)
Stand der Bewertung: 07. Februar 2019

(Stand: 23. August 2018)

Service-Index: 0,68

(bester Service: 1,0 geringster Service: 0,0)

Dt. Institut für Servicequalität: vivi-power liegt in der "Studie Stromanbieter 2014" beim Service auf dem achten Rang (von 33) und erhält die Note "gut". In 2013 bekam vivi-power ebenfalls die Note "gut" für deren Service. Bei der Gesamtbewertung von Service und Konditionen rangiert vivi-power 2014 auf Platz 4 (von 25).
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service, den vivi-power seinen Stromkunden bietet, mit 77 % (Studie "Stromanbieter 02/2015" als auch Studie "Stromanbieter 01/2014") von maximal 100 %. Der Service für Gaskunden erhielt von der DtGV 73 % von maximal 100 % (Studie "Gasanbieter 10/2013").
Verivox bewertet im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität des Unternehmens in der Sparte Strom mit der Note "befriedigend" (2,8). In der Sparte Gas erhält der Energieversorger ebenfalls die Note "befriedigend" (3,0).

 

Hotline-Kosten Ortstarif
Hotline-Verfügbarkeit wochentags: 5 x 3 h;
samstags: 0 h sonntags: 0 h
Servicezeiten Im Internet angegeben
Email-Kontaktformular ja
Rückrufmöglichkeit nein
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite ja
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite ja
Kunden-Email-Adresse erforderlich ja
Online-Service (Kundenportal) ja
Zählerstand übermitteln: ja
Abschlagszahlung: keine, da monatliche Abrechnung
Online-Rechnung: ja
Rechnungserläuterung: nein
(Stand: 10. April 2018)

Stromkennzeichung für den Gesamtstrommix der vivi-power GmbH

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige fossile Energien erneuerbare Energien nach EEG sonstige erneuerbare Energie
2015 373 g/kWh 0,0003 g/kWh 11,5 % 33,1 % 7 % 2,2 % 45,5 % 0,7 %

Der fossile Stromanteil (33,1 %+ 7 %+ 2,2 % = 42,3 %) stammt aus Kraftwerken, die durchschnittlich 881 g CO2 pro kWh emittieren.

 

Stromkennzeichnungen vergangener Jahre:

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2014 445 g/kWh 0,0004 g/kWh 13,8 % 39,8 % 5,6 % 2,5 % 37,7 % 0,6 %
2013 511 g/kWh 0,0004 g/kWh 14,5 % 39,7 % 9,3 % 4 % 32,6 % 0 %

 

Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.

Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.

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