Extrastrom

  • Extrastrom ist ein Vertriebsname der ExtraEnergie GmbH. Informationen über diese Gesellschaft (Unternehmen, Geschäftsführung, Anteilseigner, Jahresabschlüsse) finden Sie dort.
  • Die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten fünf verbraucherunfreundliche Regelungen und eine verbraucherfreundliche Regelung.
    Der AGB-Index beträgt 0,53 (nachteiligste AGB: 0, beste AGB: 1, Mittelwert: 0,49).
  • Der Service-Index beträgt 0,49 (bester Service: 1,0, geringster Service: 0,0, Mittelwert: 0,55).
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Verbraucherunfreundliche Regelungen: fünf
Verbraucherfreundliche Regelungen: eine
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine
Wirksamkeit zweifelhaft: keine

AGB ist gültig für alle Strom- und Gasverträge der ExtraEnergie GmbH.

  

Verständlichkeit der AGB

Textlänge der AGB (standardisiert): 40.896 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)

Der Textlängenindex beträgt 0,21 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)

Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 2,0 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)

Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,2 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)

Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit

 

Vertragslaufzeit:

"Der Vertrag wird je nach Vereinbarung (siehe Tarifdetails) auf mindestens 12 Monate geschlossen und und verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate [...], sofern er nicht fristgemäß gekündigt wird." (1.8 der AGB)

Kündigungsfrist und -form:

"Die Kündigungsfrist beträgt - sofern nicht anderweitig vereinbart - 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. [...]Die Kündigung muss der ExtraEnergie GmbH fristgerecht in Textform zugehen." (1.9 der AGB)

Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die nach dem Leitbild des  § 20 GVV vorgesehene zweiwöchige Kündigungsfrist um das Dreifache. 

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Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung): 

"Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen und dem Lieferanten innerhalb dieser Frist den Nachweis für den bevorstehenden Umzug z. B. durch Vorlage einer Kopie des neuen, unterzeichneten Mietvertrages oder des Übernahmeprotokolls der neuen Wohnung zu erbringen.  Ein Umzug des Kunden beendet der Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugstermins."  (11.1 + 11.2 der AGB)

Die Klausel ist für Verbraucher nicht ohne weiteres verständlich, da der Kunde nicht auf eine Kündigungsmöglichkeit, sondern auf eine bloße Anzeigeverpflichtung hingewiesen wird. Die Frist von vier Wochen entspricht nicht dem Leitgedanken der GVV, welche von zwei Wochen ausgeht. Auch dürfte die Substantiierungspflicht des Umzugs für Verbraucher überraschend sein. Eine Fortführung des Vertrages auch bei bestehender Liefermöglichkeit an der neuen Abnahmestelle ist nicht vorgesehen.

verbraucherunfreundlich

Bei Preisänderungen besteht ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung. (6.16 der AGB)

Zaglungsmodalitäten:

Zahlung durch SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung möglich. (4.1 der AGB)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen zwei alternative Zahlungsarten vor, welcher für den Verbraucher kostenfrei sind.

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Preisänderungsklausel:

"Der Lieferant ist verpflichtet, den nach 6.1. zu zahlenden Gesamtpreis [...]durch einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisbildung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn die Kosten für die Beschaffung von Energie [...]zu einer sich verändernden Kostenstruktur führen. [...]Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen." (6.16 der AGB) 

Die Preisänderungsklausel nimmt Bezug auf das einseitige Preisbestimmungsrecht des § 315 Abs. 1 BGB und die zu den Kostenfaktoren ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Aus Verbrauchersicht ist die Klausel jedoch nicht verständlich, da keine Transparenz bezüglich der Kostenfaktoren besteht. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet.

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Bonitätsprüfung des Kunden:

Eine Bonitätsprüfung durch drei namentlich genannte Wirtschaftsauskunfteien zum Zwecke des "Bonitätsscoring"  bei Begründung, Durchführung und Beendigugung des Lieferverhältnisses ist vorgesehen. (13.3 + 13.4 der AGB)

Es ist für den Verbraucher nicht ersichtlich, welche Daten über die Begründung des Vertragsverhältnisses hinaus angefragt oder übermittelt werden.

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Besondere Klauseln:

 Bei Änderung der gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen des Vertrages können die Bedingungen des Vertrages oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Versorger geändert werden. Dem Verbraucher steht dann ein Sonderkündigungsrecht in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu. (8.1 + 8.2 der AGB)

Soweit Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der vertraglichen Hauptpflichten schon durch bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13).

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Stand der AGB: 01.November 2018
Stand der Überprüfung: 17. Dezember 2018

(Stand: 16. August 2018)

Die Stromanbieterstudie 2013 von Check24 hat die Verbraucherfreundlichkeit von Extrastrom als "mangelhaft" gekennzeichnet.

Service-Index: 0,49

(bester Service: 1,0, geringster Service: 0,0)

Check24: Der Service von ExtraEnergie (Tarif: Extrastrom 12 Paket 5400) erhielt in der "Energieanbieterstudie 2015" 59 von 80 Punkten und damit die Note "gut". In der "Stromanbieter-Studie 2014" erreichte das Unternehmen 44 von 80 Punkten und ein "befriedigend" (2013: "ausreichend"). Die Verbraucherfreundlichkeit von ExtraEnergie bewertet Check24 in der 2015er wie schon in der 2014er Studie mit der Note "befriedigend" (2013: "ausreichend") und Rang 38 von 45.
Dt. Institut für Servicequalität: In der "Studie Stromanbieter 2017" erzielte ExtraEnergie beim Service Rang 27 von 31 und die Note "ausreichend". Beim Service-Ranking der Vorjahre lag das Unternehmen mit "gut" auf Rang 14 von 33 (2016), Rang 24 von 35 (2015); Rang 15 von 33 (2014) sowie Rang 23 von 43 (2013) jeweils mit der Note "befriedigend". Bei der Gesamtbewertung von Service und Konditionen lag ExtraEnergie 2017 mit "befriedigend" auf Rang 14 von insgesamt 28 (2016: Rang 6 von 30; 2015: Rang 6 von 25).
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertet den Service, den ExtraEnergie seinen Stromkunden bietet, mit 33 % (Studie "Stromanbieter 02/2017", zweitniedrigster Service-Wert im Test der 111 Anbieter), 71 % (Studie "Stromanbieter 02/2016"), 71 % (Studie "Stromanbieter 02/2015") sowie mit 30 % (Studie "Stromanbieter 01/2014").
ServiceValue verweist ExtraEnergie in der Analyse "ServiceAtlas Energieversorger 2015" beim Gesamturteil auf den 25. von 30 Plätzen. Im "ServiceAtlas Energieversorger 2014" rangiert ExtraEnergie in der Gesamtbewertung auf dem letzten Platz unter den 30 untersuchten Anbietern.
Verivox beurteilte im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität des Unternehmens in der Sparte Strom als "befriedigend" (2,6).

Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix von Extrastrom:

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2015 0 g/kWh 0 g/kWh 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 100 %

Der Strom von ExtraEnergie wird durch den TÜV-Nord zertifiziert.

 

Stromkennzeichnungen vergangener Jahre:

Jahr CO2 Atommüll Atom Kohle Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2014 0 g/kWh 0 g/kWh 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 100 %
2013 0 g/kWh 0 g/kWh 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 100 %
2011 0 g/kWh 0 g/kWh 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 100 %

Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.

Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.

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