Verbraucherunfreundliche Regelungen: zehn |
Die AGB sind gültig für Strom- und Gastarife. |
Verständlichkeit der AGB
Textlänge der AGB (standardisiert): 29.700 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)
Der Textlängenindex beträgt 0,45 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)
Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 2,1 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)
Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,2 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)
Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit
Vertragslaufzeit:"Haben die Parteien keine abweichende Regelung getroffen, beträgt die Laufzeit des Energielieferungsvertrages 14 Monate. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verlängert sich der Energielieferungsvertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate [...]." (13.1 der AGB) Soweit bei einer bereits vereinbarten 24-monatigen Erstvertragslaufzeit eine automatische Verlängerung erfolgt, entspricht dies nicht dem Leitbild des § 309 Nr. 9b) BGB. verbraucherunfreundlich |
Kündigungsfrist und -form:"Die Kündigung muss mit einer Frist von 12 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Die Kündigung bedarf der Textform." (13.3 + 13.5 der AGB) Die Kündigungsfrist überschreitet die nach der GVV vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen um das Sechsfache. verbraucherunfreundlich |
Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):"Bei einem Umzug des Kunden wird der Energielieferungsvertrag an der neuen Abnahmestelle des Kunden fortgesetzt, soweit die Fortsetzung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Ein Umzug des Kunden berechtigt diesen nicht zur Kündigung." (14.1 der AGB) Entgegen dem Leitbild der GVV ist eine Kündigung wegen Umzuges ausdrücklich ausgeschlossen. verbraucherunfreundlich
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Preisänderungsklausel:"Der Lieferant ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) [...]vorzunehmen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen." (6.4 der AGB) Die Klausel nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, jedoch ist diese aus Verbrauchersicht nicht verständlich, da die einzelnen Kostenfaktoren nicht transparent dargestellt werden. Darüber hinaus wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet. verbraucherunfreundlich |
Bonus:Bonus oder Frei-kWh sowie ein Sofortbonus möglich. (8.1 + 8. 2 der AGB) Der Anspruch entfällt jedoch, wenn "der Kunde bzw. ein Haushaltsangehöriger innerhalb der letzten 6 Monate vor Erteilung des Auftrages [...]an derselben Abnahmestelle bereits durch den Lieferanten beliefert wurde [...]." ( 8.3 b. der AGB) Die Klausel ist aus Verbrauchersicht nicht recht verständlich, da bezüglich einer vorherigen Belieferung auch auf einen Haushaltsangehörigen abgestellt wird. Dieser ist jedoch nicht Inhaber der Verbrauchsstelle. verbraucherunfreundlich |
Bonitätsprüfung:Prüfung der Bonität des Kunden bei Vertragsabschluss und während der "Dauer des Vertrages" durch namentlich nicht genannte "Wirtschaftsauskunfteien". (16. der AGB) Es gibt keine Eingrenzung auf bestimmte Wirtschaftsauskunfteien, so dass dem Verbraucher nicht bekannt ist, bei welchen Stellen seine Daten angefragt werden und an wen seine Daten übermittelt werden. verbraucherunfreundlich |
Besondere Klauseln:Bei einem "Online-Tarif" ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten eine "gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse" zur Verfügung zu stellen, die eine jederzeitige Erreichbarkeit gewährleistet. Ist die Erreichbarkeit des Kunden über die von ihm benannte E-Mail-Adresse nachweislich nicht oder nicht mehr gewährleistet, ist der Lieferant - sofern den Kunden ein Verschulden trifft - berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. (2.2 der AGB)
Diese Ausnahmen dürften aus Verbrauchersicht überraschend sein und es ist auch nicht ersichtlich, welchen Hintergrund diese Ausnahmen haben könnten. Welche Folgen eine doch erfolgte Belieferung rechtlich hat, ist nicht geregelt. verbraucherunfreundlich Bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen ist der Versorger zu einer Anpassung des "Energielieferungsvertrages und der AGB" [...]"verpflichtet" [...]. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag [...]zu kündigen." (9.1 + 9.2 der AGB) Soweit Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst im Rahmen der vertraglichen Hauptpflichten schon durch bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil des LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13). verbraucherunfreundlich "Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden für die Durchführung des Umzugs eine Pauschale in höhe von 45,00 € brutto in rechnung zu stellen." (14.3 der AGB) Aus Verbrauchersicht ist nicht ersichtlich, weshalb und in welcher Höhe eine solche Pauschale geltend gemacht wird. verbraucherunfreundlich Ein Vertragsstarfe kann geltend gemacht werden, wenn der Kunde "vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese AGB verstößt oder die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen." (12.2 der AGB) Der Verstoß gegen AGB mit einer Vertragsstrafe zu ahnden ist aus Verbrauchersicht unverständlich. Zudem ist unklar, welche Angaben zur Preisbildung gemeint sind. verbraucherunfreundlich |
Stand der AGB: 28. November 2018 |
Stand der Bewertung: 07. Februar 2019 |
(Stand: 23. August 2018)
Hotline-Kosten | Ortstarif |
Hotline-Verfügbarkeit | wochentags: 5 x 11 h; samstags: 0 h; sonntags: 0 h |
Servicezeiten | im Internet angegeben |
E-Mail-Kontaktformular | ja |
Rückrufmöglichkeit | nein |
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite | ja |
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite | ja |
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich | ja |
Online-Service (Kundenportal) | ja |
Zählerstand übermitteln: | ja |
Rechnungserläuterung: | nein |
(Stand: 10. April 2018) |
Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix des Tarifs PlusStrom:
Jahr | CO2 | Atommüll | Atom | Kohle | Erdgas | sonstige fossile Energien | erneuerbare Energien nach EEG | sonstige erneuerbare Energie |
2015 | ---- g/kWh | ---- g/kWh | --% | --% | --% | --% | --% | --% |
Fuxx-Die Sparenergie GmbH hat für den Tarif "Plusstrom" bislang versäumt, die gesetzlich geforderte Stromkennzeichnung auf den Internetseiten zu veröffentlichen (§ 42 EnWG). (Stand: 08. Februar 2017)
Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.
Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.