almado.de

  • Almado ist ein Vertriebsname der almado-ENERGY GmbH. Informationen über diese Gesellschaft (Unternehmen, Geschäftsführung, Anteilseigner, Jahresabschlüsse) finden Sie dort.
  • Die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten zehn verbraucherunfreundliche Regelungen.
    Der AGB-Index beträgt 0,06 (nachteiligste AGB: 0, beste AGB: 1, Mittelwert 0,49).
  • Internetseite: www.almado.de
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Verbraucherunfreundliche Regelungen: zehn 
Verbraucherfreundliche Regelungen: keine
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine  
Wirksamkeit zweifelhaft: keine 

AGB sind gültig für Strom - und Gastarife.

  

Vertragslaufzeit:

"Soweit die Parteien keine abweichende Vertragslaufzeit vereinbart haben, beträgt die Vertragslaufzeit 24 Monate. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate [...]." (4.(1) der AGB)

Die automtaische Verlängerung nach 24 Monaten um weitere 12 Monate entspricht nicht dem Gedanken des § 309 Nr. 9b) BGB.

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Kündigungsfrist und -form:

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 12 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit und hat "formgerecht" zu erfolgen. (4.(1) der AGB). 

Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die Kündigungsfrist des § 20 GVV von zwei Wochen um das Sechsfache. Zudem ist nicht ersichtlich, was unter einer "formgerechten" Kündigung zu verstehen ist.  

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Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):

"Ein Umzug des Kunden berechtigt diesen nicht zur Kündigung." (13.(1) der AGB)

Entegegen dem Leitbild der GVV ist ein Sonderkündigungsrecht beim Umzug ausgeschlossen.

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"Ändert der Energieversorger [...]die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen." (8.(8) der AGB)

Zahlungsmodalitäten:

"Der Energieversorger bietet Haushaltskunden [...]Zahlung durch [...]Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates oder durch Überweisung an. [...]Erteilt der Kunde [...]kein SEPA-Lastschriftmandat [...]ist der Energieversorger berechtigt, dem Kunden [...]eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,00 € brutto pro Einzelüberweisung zu berechnen." (11.(1) + (2) der AGB)

Dem Verbraucher stehen zwei Zahlungsmodalitäten zur Verfügung, bei welcher jedoch nur das Lastschriftmandat kostenlos ist.

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Preisänderungsklausel:

"Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen. Der Kunde kann die Billigkeit zivilgerichtlich überprüfen lassen." (8.(5) der AGB)  

Die Klausel nimmt Bezug auf das einseitige Preisbestimmungsrecht des § 315 Abs. 1 BGB und auf die zu den Kostenfaktoren ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Aus Verbrauchersicht ist die Klausel jedoch nicht verständlich, da keine Transparenz bezüglich der Kostenfaktoren besteht. Außerdem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB unzutreffend abgebildet.

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Bonus:

Bonusgewährung ( prozentualer Bonus, Gratisenergie und Sofortbonus) erfolgt nur an Neukunden. Neukunde ist, wer "nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor Erteilung des Auftrages durch den Energieversorger mit Energie beliefert worden ist und nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor Erteilung des Auftrags zur Belieferung eine Vertragserklärung widerrufen hat."  (9.(1) der AGB)  

Voraussetzung ist eine "ununterbrochene Belieferung" von 12 Monaten im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Der Bonus entfällt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Kunden oder Kündigung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat. (9.(1) der AGB)

Eine "gewerbliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Nutzung" der Energie lässt den Bonusanspruch in Privatkundentarifen entfallen. (9.(2) der AGB)   

Die Klausel ist aus Sicht eines Verbrauchers nicht ohne weiteres verständlich. Wann eine Kündigung durch den Verbraucher nicht zu vertreten ist, bleibt offen. Eine auch nur untergeordnete gewerbliche Nutzung ("Arbeitszimmer") eines Teils der Energie führt bei "Privatkundentarife" ebenfalls zum Verlust der Boni. 

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Bonitätsprüfung:

"Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Energieversorger Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Energieliefervertragsverhältnis betreffende Daten des Kunden [...]weitergeben." (14.(2) der AGB)

Es ist aus Verbrauchersicht unklar, welche Daten neben den für den Vertragsschluss zwingend notwendigen, etwa zur Bonität, eingeholt werden. Eine Eingrenzung auf bestimmte Wirtschaftsauskunfteien erfolgt nicht, so dass der Kunde hier nicht weiß, bei wem überhaupt nachgefragt wird oder an wen seine Daten übermittelt werden.

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Besondere Klauseln:

Der Versorger behält sich das Recht zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen vor, soweit keine wesentlichen Vertragsinhalte betroffen sind. Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. (3.(1) + (2) der AGB)

Soweit eine Änderung der AGB bereits durch Schweigen des Verbrauchers zustande kommen soll, entspricht dies nicht dem Rechtsgedanken des § 154 BGB. Zudem ist unklar, welche Klauseln auf diese Weise abgeändert werden können.

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"Eine Vertragstrafe kann [...]verlangt werden, wenn [der Kunde]vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen." (6.(2) der AGB) 

Es ist für Verbraucher nicht ersichtlich, welche Angaben zur Preisbildung mit dieser Klausel gemeint sein können. Soweit etwa eine Ablesung der Zähler unterbleibt, steht dem Versorger nach der GVV das Recht der Schätzung zu.

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Bei fehlendem oder für den Energieversorger "nicht plausiblem Zählerstand" kann der Versorger den Verbrauch schätzen. (10.(6) der AGB)

Die GVV gewährt im Falle von Unklarheiten beim gemeldeten Zählerstand die Möglichkeit, eine erneute Ablesung seitens des Energieversorgers - etwa auch durch den Netzbetreiber - vorzunehmen. Die Möglichkeit der Schätzung ist gerade nicht eröffnet, da sie nicht den Verbraucherinteressen einer korrekten Verbrauchserfassung entspricht.

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Stand der AGB: 29. Oktober 2018
Stand der Bewertung: 05. November 2018
  • almado.de im Bereich der 365 AG im Forum vom Bund der Energieverbraucher

(Stand: 16. August 2018)

Hotline-Kosten Ortstarif
Hotline-Verfügbarkeit wochentags: 5 x 12 h;
samstags: 7 h; sonntags: 0 h
Servicezeiten im Internet angegeben
E-Mail-Kontaktformular Kontakt-Formular keins, aber via E-Mail möglich
Rückrufmöglichkeit nein
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite ja
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite ja
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich ja
Online-Service (Kundenportal) ja
Rechnungserläuterung: nein

(Stand: 10. November 2017)

Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix der almado AG:

Jahr CO2 Atommüll Atomkraft Kohle    Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige erneuerbare
Energien
2015 195 g/kWh 0,0002 g/kWh 6 % 17 % 4 % 1 % 46 % 26 %

Der fossile Stromanteil (17 %+ 4 %+ 1 % = 22 %) stammt aus Kraftwerken, die durchschnittlich 886 g CO2 pro kWh emittieren.

Stromkennzeichnungen vergangener Jahre:

Jahr CO2 Atommüll Atomkraft Kohle    Erdgas sonstige
fossile Energien
erneuerbare Energien
nach EEG
sonstige
erneuerbare Energien
2014 384 g/kWh 0,0001 g/kWh 4,8 % 35,5 % 1,7 % 0,7 % 37,7 % 19,6 %
2013 311 g/kWh 0,0003 g/kWh 9,8 % 26,8 % 6,3 % 2,7 % 22 % 32,5 %
2012 310 g/kWh 0,00024 g/kWh 9,4 % 26,6 % 6,7 % 2,7 % 25,2 % 29,4 %
2011 503 g/kWh 0,0005 g/kWh 17,7 % 41,7 % 14,2 % 5,4 % 15,8 % 5,2 %

Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.

Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.

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