Ein wesentliches Kriterium für die Anbieterauswahl sind die genauen Bedingungen der Belieferung, die sogenannten Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Versorger festgelegt und vom Verbraucher durch den Versorgungsvertrag als verbindliche Regelung anerkannt.
Für das Internetportal Energieanbieterinformation.de Verbraucherinformationsportal werden alle Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieanbieter sorgfältig geprüft und aufgrund dieser Prüfung in eine von vier Kategorien eingestuft:
Als „verbraucherfreundliche“ Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen wurden solche Gestaltungen bezeichnet, die seitens des Versorgers über die gesetzlichen Vorgaben, wie sie etwa als Leitbilder im Energiewirtschaftsgesetzes oder den Grundversorgungsverordnungen niedergelegt sind, zu Gunsten des Verbrauchers noch verbessert sind. Beispiele sind etwa großzügige Kündigungsmöglichkeiten unter einer Frist von zwei Wochen oder die Mitnahme eines günstigen Sondervertrages nach einem Umzug bei Erhalt des vereinbarten Bonus. Auch transparente Datenschutzbedingungen wären hier zu nennen.
Demgegenüber werden solche Gestaltungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Leitbildern der Grundversorgungsverordnungen und des Energiewirtschaftsgesetzes abweichen, als „verbraucherunfreundlich“ gekennzeichnet. Ein typisches Beispiel wäre in diesem Zusammenhang etwa, dass die Kündigung des Versorgungsverhältnisses mit einer sehr langen Kündigungsfrist erfolgen muss oder eine Kündigung per eMail nicht möglich ist.
Als „verbraucherunfreundlich“ wurde ebenfalls gekennzeichnet, wenn die Preisanpassungsklausel keine Transparenz in Bezug auf die Faktoren aufzeigte, die für eine Preiserhöhung tatsächlich wichtig sein könnten.
Ähnlich wurde eine Klausel eingestuft, die dem Verbraucher keine kostenfreie Wahl der Art der Zahlung seiner Entgelte für den Bezug zugesteht, sondern lediglich die Einzugsermächtigung als kostenlose Zahlungsvariante anbietet. Auch ein Klausel bei online-Verträgen, die neben dem schlichten Vorhalt einer gültigen eMail-Adresse, zudem eine fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages vorsieht, wenn der Account des Kunden einmal nicht erreichbar sein sollte, wurde als „verbraucherunfreundlich“ klassifiziert.
Als „verbraucherunfreundlich“ wurde zudem eine Klausel bewertet, bei der der Versorger während der gesamten Vertragslaufzeit unbestimmt Daten über den Kunden bei einer nicht benannten Wirtschaftsauskunftei (z. B. wie die SCHUFA) einholen darf und entsprechende Daten auch das Institut weiter geben darf.
Die Einstufung als „Wirksamkeit zweifelhaft“ erfolgt, wenn die durch den Versorger verwendete Klausel gleich oder praktisch identisch ist mit einer Klausel, die durch den Bundesgerichtshof bereits letztinstanzlich als unwirksam eingestuft wurde.
Ein „Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften“ liegt hingegen vor, wenn durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich zwingende Vorgaben nicht eingehalten werden, so wenn etwa ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle Energierecht fehlt.
Die Prüfung der AGB führt für jeden Anbieter zu zwei Zahlenwerten: Die Anzahl der verbraucherfreundlichen und die Anzahl der verbraucherunfreundlichen AGB-Klauseln. Ob eine bestimmte Zahl von verbraucherfreundlichen Klauseln für einen konkreten Anbieter besonders gut im Vergleich zu anderen Anbieter ist, lässt der Zahlenwert allein nicht erkennen. Diesbezüglich informativer ist ein Indexwert für verbraucherfreundliche Klauseln, der den Wert „0“ hat für den Anbieter mit den wenigsten verbraucherfreundlichen Klauseln und den Wert „1“ für Anbieter mit den meisten verbraucherfreundlichen Klauseln. So lässt sich ein Indexwert für verbraucherfreundliche und für verbraucherunfreundliche Klauseln ermitteln. Der Mittelwert ergibt einen Gesamtindex der AGB-Klauseln, der wiederum 0 ist für den Anbieter mit den nachteiligsten AGB und 1 für den Anbieter mit den besten AGB.
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