Verbraucherunfreundliche Regelungen:sechs Verbraucherfreundliche Regelungen: zwei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: keine Wirksamkeit zweifelhaft: keine |
Die AGB gelten für alle Tarife Strom und Gas. |
Verständlichkeit der AGB
Textlänge der AGB (standardisiert): 14.992 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)
Der Textlängenindex beträgt 0,76 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)
Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 5,3 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)
Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,7 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)
Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit
Vertragslaufzeit:Die Vertragslaufzeiten ergeben sich aus dem Auftragsformular bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Wird der Vertrag nicht gekündigt, "verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate, bei Mindestvertragslaufzeiten bis 12 Monate jeweils um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit."(§ 8.1 der AGB) |
Kündigungsfrist und -form:"Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit [bzw. der Laufzeitverlängerung]." (§ 8.1 der AGB) Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die nach dem Leitbild des § 20 GVV vorgesehene zweiwöchige Frist um das Dreifache. verbraucherunfreundlich "Die Kündigung bedarf der Textform." (§ 8.5 der AGB) |
Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):Der Kunde ist zur Anzeige eines Umzuges in Textform binnen einer Frist von 4 Wochen vor seinem Umzugstermin verpflichtet. Wird die "vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten", besitzen sowohl Lieferant als auch Kunde ein Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Auszuges. Bietet der Versorger an den neuen Verbrauchsstelle die Leistung an, wird der Vertrag fortgesetzt. (§ 9.1 + 9.2 + 9.4 der AGB) Die Klausel ist aus Verbrauchersicht nicht recht verständlich, da die gesamte Klausel wenig übersichtlich erscheint. Im Falle einer Weiterbelieferungsmöglichkeit an der neuen Verbrauchsstelle des Verbrauchers gibt es kein Kündigungsrecht. verbraucherunfreundlich Dem Kunden steht im Falle einer Preiserhöhung eine fristlose Vertragskündigung zu. (§ 11.3 b. der AGB). |
Preisänderungsklausel:"Sonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, das der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann". Hierzu gehören die Änderung der Umlagen, der unmittelbaren Verteuerung oder Verbilligung der Erzeugung, des Bezugs oder des Transportes sowie eine Änderung der Bezugs- und Vertriebskosten. (§ 11.2 a. bis b. der AGB) Die Klausel verweist auf das Recht zur einseitigen Preisfestsetzung nach § 315 Abs. 1 BGB. Hierbei wird ansatzweise auf die Kriterien der Billigkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Transparenz bezüglich der einzelnen Kostenfaktoren beinhaltet die Klausel jedoch nicht. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet. verbraucherunfreundlich |
Zahlungsmodalitäten:Zahlungen sind per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung möglich. (§ 6.1 der AGB) Dem Verbraucher stehen zwei alternative Zahlungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung. verbraucherfreundlich |
Bonitätsprüfung:"Der Kunde willigt ein, dass E2d Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertragsverhältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit einholt. [...]Der Kunde kann bei E2d Auskunft über Name und Anschrift der Wirtschaftsauskunftei verlangen [...]." (§ 13.1 + 13.2 der AGB) Für Verbraucher ist nicht ersichtlich, welche Auskünfte neben der Kreditwürdigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich eingeholt und welche Daten über ihn durch E2d übermittelt werden. verbraucherunfreundlich |
Bonus:Es sind verschiedene Bonusarten vorgesehen, so der "Sofortbonus" und der "Neukundenbonus". Der "Sofortbonus" wird nur Neukunden gezahlt, welche "in den letzten 6 Monaten für die Verbrauchsstelle keinen Vertrag mit der E2d hatten [...]." Die Boni sind teilweise verbrauchsabhängig und werden ab einem Jahresmindestverbrauch von über 2499 kWh gezahlt. Die Boni können bei unterjähriger Vertragsbeendigung vollständig entfallen. (§ 3.1 und 3.2 der AGB Strom) Aus Verbrauchersicht ist eine verschuldensunabhängige Nichtzahlung der Boni bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht verständlich. Der Bonus ist vielmehr anteilmäßig zu zahlen, wenn der Vertrag ordentlich vorzeitig beendet wird. verbraucherunfreundlich |
Besondere Klauseln:Ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ist E2d berechtigt, eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herbei zu führen. Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nach einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Kunde, steht E2d ein Sonderkündigungsrecht zu. (§ 1.1 + 1.2 der AGB) Soweit Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zu Hauptleistungspflichten des Vertrages durch bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen widerspricht dies dem Leitbild des § 154 BGB (Urteil LG Köln vom 04.09.2013 - 26 O 33/13). verbraucherunfreundlich Die zweite Ankündigung einer etwaigen Versorgungsunterbrechnung hat fünf Tage vorher zu erfolgen. (§ 3.4 der AGB Strom/§ 3.5 der AGB Gas) Das gesetzliche Leitbild der GVV sieht nur eine Frist von drei Tagen vor, so dass der Verbraucher hier zwei weitere Tage erhält, um die Angelegenheit noch folgenlos für seine Energieversorgung regeln zu können. verbraucherfreundlich |
Stand der AGB: 04. April 2018 |
Stand der Bewertung: 09. November 2018 |
(Stand: 17. August 2018)
Service-Index: 0,29(bester Service: 1,0 geringster Service: 0,0) |
Check24: In der "Energieanbieterstudie 2015" bewertet Check24 den Service, den voltera seinen Stromkunden bietet (Tarif: ExklusivExtraSpar12), mit 47 von 80 Punkten und der Note "befriedigend". In der letztjährigen "Stromanbieter-Studie 2014" erhielt der Service von voltera (Tarif: RegioSpar12) 40 von 80 möglichen Punkten und lediglich die Note "ausreichend". Das Gesamtergebnis (aus AGB und Service) für die Verbraucherfreundlichkeit von voltera lautet für die Sparte Strom "befriedigend" (Platz 36 von 45). In der "Stromanbieter-Studie 2014" wurde die Verbraucherfreundlichkeit von voltera ebenfalls als "befriedigend" eingestuft. |
Check24: Der Service, den voltera seinen Gaskunden (Tarif: RegioExtraGas.04) bietet, erreicht in der "Energieanbieterstudie 2015" 50 von 80 möglichen Punkten und die Note "befriedigend". In der "Gasanbieter-Studie 2014" erzielte der Service von voltera den 35. von 40 Plätzen und ebenfalls ein "befriedigend". Das Gesamtergebnis (aus AGB und Service) für die Verbraucherfreundlichkeit lautet in der 2015er Studie "befriedigend" und rangiert auf Platz 37 von 45. 2014 wurde die Verbraucherfreundlichkeit von voltera in der Sparte Gas ebenfalls mit "befriedigend" bewertet. |
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service der Vertriebsmarke voltera mit 70 % (Studie "Stromanbieter 02/2017") bzw. 56 % (Studie "Stromanbieter 02/2016") von maximal 100 %. |
Verivox beurteilte im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität der Marke der Energy2day GmbH in der Sparte Strom mit "befriedigend" (3,2). In der Sparte Gas erhielt der Vertriebsname der Energy2day GmbH ebenfalls die Note "befriedigend" (3,3). |
Hotline-Kosten | Ortstarif |
Hotline-Verfügbarkeit | wochentags: 4 x 11 & 1 x 9 h; samstags: 0 h; sonntags: 0 h |
Servicezeiten | im Internet angegeben |
E-Mail-Kontaktformular | ja |
Rückrufmöglichkeit | ja |
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite | ja |
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite | ja |
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich | ja |
Online-Service (Kundenportal) | ja |
Zählerstand übermitteln: | ja |
Datenänderung: | ja |
Bankverbindung: | ja |
Abschlagszahlung: | ja |
Rechnungserläuterung: | ja |
(Stand: 15. November 2017) |
Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix der Firma voltera:
Jahr | CO2 | Atommüll | Atom | Kohle | Erdgas | sonstige fossile Energien |
erneuerbare Energien nach EEG |
sonstige erneuerbare Energien |
2015 | 312 g/kWh | 0,0003 g/kWh | 10,4 % | 27,7 % | 4,3 % | 1,8 % | 15,4 % | 40,4 % |
Der fossile Stromanteil (27,7 %+ 4,3 %+ 1,8 % = 33,8 %) stammt aus Kraftwerken, die durchschnittlich 923 g CO2 pro kWh emittieren.
Stromkennzeichnungen vergangener Jahre:
Jahr | CO2 | Atommüll | Atom | Kohle | Erdgas | sonstige fossile Energien |
erneuerbare Energien nach EEG |
sonstige erneuerbare Energien |
2014 | 359 g/kWh | 0,0014 g/kWh | 11,1 % | 30,5 % | 6,7 % | 3,8 % | 0 % | 47,9 % |
2013 | 413 g/kWh | 0,0016 g/kWh | 12,0 % | 35,5 % | 8,2 % | 4,1 % | 0 % | 40,2 % |
2012 | 384 g/kWh | 0,0006 g/kWh | 17,3 % | 34,4 % | 11,1 % | 4,0 % | 0 % | 33,2 % |
Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.
Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.