Verbraucherunfreundliche Regelungen: vier |
Die AGB sind gültig für die Stromtarife "Haushalt" und "PUR". |
Verständlichkeit der AGB
Textlänge der AGB (standardisiert): 33.703 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)
Der Textlängenindex beträgt 0,36 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)
Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 1,5 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)
Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,1 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)
Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit
Vertragslaufzeit:Die Vertragslaufzeiten sind in den AGB nicht geregelt. |
Kündigungsfrist und -form:Die Kündigungsfristen sind in den AGB nicht geregelt. |
Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):"Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten bei Umzug das Ende dieses Vertrages mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende des Kalendermonats, unter Angabe der neuen Anschrift, in Textform (inklusive E-Mail) mitzuteilen. [...]Der Lieferant wird den Kunden - sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt - an der neuen Entnahmestelle [...]weiterbeliefern. [...]Ein Umzug [...]beendet den Liefervertrag zum [...]Umzugsdatum, wenn der Kunde [...]in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht." (10.1 bis 10.3 der AGB) Aus Verbrauchersicht ist die Klausel sehr unübersichtlich gestaltet. Es wird nur von einer Anzeigepflicht gesprochen und mitgeteilt, der Vertrag würde an der neuen Lieferstelle des Verbrauchers weitergeführt. Denkbar ist sogar ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 EnWG, wenn ein Sonderkündigungsrecht nicht gewährt würde. verbraucherunfreundlich "Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen." (6.5 der AGB) |
Preisänderungsklausel:"Der Lieferant ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 [u.a: Beschaffung und Vertrieb] [...]durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen und Ermäßigungen). [...]Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; [...]. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen." (6.11 der AGB) Die Klausel nimmt Bezug auf die Rechtsprechung zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in der Grundversorgung. Aus Verbrauchersicht ist die Klausel dennoch nicht verständlich, da keine Kostenfaktoren genannt werden. Zudem wird die Beweislastverteilung des § 315 Abs. 3 BGB nicht zutreffend abgebildet. verbraucherunfreundlich |
Zahlungsmodalitäten:Zahlungen sind möglich "im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung". (4.1 der AGB) Dem Verbraucher stehen zwei kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten alternativ zur Verfügung. verbraucherfreundlich |
Bonitätsprüfung:"Der Kunde willigt ein, dass der Lieferant Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Die Adresse der derzeit genutzten Wirtschaftsauskunftei lautet: Creditreform Boniversum [...]." (12.1 + 12.2 der AGB) Die genutzten Wirtschaftsauskunfteien werden zwar genannt, allerdings ist es nach der Klausel offen, wann auch eine andere eingeschaltet werden könnte. Außerdem ist aus Verbrauchersicht nicht verständlich, wann welche Daten des Verbrauchers abgefragt bzw. übermittelt werden. verbraucherunfreundlich |
Besondere Klauseln:Der Lieferant behält sich die Änderung des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wenn sich die "Rahmenbedingungen" ändern. Dem Kunden wird im Gegenzug ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. (7. der AGB) Soweit Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits durch bloßes Schweigen des Verbrauchers zustande kommen sollen, entspricht dies nicht dem Gedanken des § 154 BGB (Urteil LG Köln vom 04.09.2013 - 16 O 33/13). verbraucherunfreundlich |
Stand der AGB: 20. Januar 2016 (PUR)/01. Dezember 2016 (Haushalt) |
Stand der Bewertung: 18. Januar 2017 |
(Stand: 27. August 2018)
Service-Index: 0,35(bester Service: 1,0; geringster Service: 0,0) |
Check24: Der Service der Stadtwerke Trier (Tarif: Römerstrom pur) erhielt von Check24 in der "Stromanbieter-Studie 2014" 50 von 80 möglichen Punkten und die Note "befriedigend" (2013: befriedigend"). In der Rubrik Verbraucherfreundlichkeit belegte SWT in der 2014er Studie mit Note "befriedigend" Platz 32 von 45 (2013: "befriedigend"). |
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service, den die Stadtwerke Trier (SWT) ihren Stromkunden bietet, mit 70 % (Studie "Stromanbieter 02/2017"), 58 % (Studie "Stromanbieter 02/2016") bzw. 66 % (Studie "Stromanbieter 02/2015") von maximal 100 %. |
Verivox beurteilte im Herbst 2015 die Tarifregelungen sowie die Servicequalität des Unternehmens in der Sparte Strom als mit der Note "befriedigend" (3,4). |
Hotline-Kosten | keine (Freecall -0800-Vorwahl) |
Hotline-Verfügbarkeit | wochentags: 5 x 10 h; samstags: 0 h; sonntags: 0 h |
Servicezeiten | im Internet angegeben |
E-Mail-Kontaktformular | ja |
Rückrufmöglichkeit | nein |
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite | ja |
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite | ja |
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich | ja |
Online-Service (Kundenportal) | nein |
Rechnungserläuterung: | nein |
(Stand: 25. April 2018) |
Stromkennzeichnung für des Tarifs Römerstrom:
Jahr | CO2 | Atommüll | Atom | Kohle | Erdgas | sonstige fossile Energien |
erneuerbare Energien nach EEG |
sonstige erneuerbare Energien |
2015 | 0 g/kWh | 0 g/kWh | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 45,5 % | 54,5 % |
Stromkennzeichnungen vergangener Jahre:
Jahr | CO2 | Atommüll | Atom | Kohle | Erdgas | sonstige fossile Energien |
erneuerbare Energien nach EEG |
sonstige erneuerbare Energien |
2014 | 0 g/kWh | 0 g/kWh | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 100 % |
Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.
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