Verbraucherunfreundliche Regelungen: acht |
Die AGB sind gültig für Gas -(AGBG) Stromtarife (AGBS). |
Verständlichkeit der AGB
Textlänge der AGB (standardisiert): 17.180 Zeichen (kürzeste AGB: 3.360 Zeichen, längste AGB: 51.005 Zeichen)
Der Textlängenindex beträgt 0,71 (kürzeste AGB: 1, längste AGB: 0, Mittelwert: 0,64)
Hohenheimer Verständlichkeitsindex der AGB: 2,5 (0 = schwer verständlich, 20 = sehr leicht verständlich)
Der Verständlichkeitsindex beträgt 0,3 (bestverständliche AGB: 1, schlechtestverständliche AGB: 0, Mittelwert: 0,47)
Methodische Erläuterung zur Verständlichkeit
Vertragslaufzeit:Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Auftragsformular. Ansonsten gilt eine "Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten."Sollte eine Kündigung nicht eingehen, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. (§ 20 (1) + § 38 der AGBG/§ 2 2.4. der AGBS) |
Kündigungsfrist und -form:Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen (Gas)/8 Wochen (Strom) zum Ende der Vertragslaufzeit. (§ 20 (1) + § 38 der AGBG) Die ordentliche Kündigungsfrist überschreitet die nach § 20 GVV vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen um das Dreif- bzw. Vierfache. verbraucherunfreundlich "Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend." (§ 20 (1) der AGBG) "Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Post direkt an TEK zu richten." (§ 2 2.5. der AGBS) Die Schriftform erschwert eine schnelle und unkomplizierte Kündigung, wie sie hingegen die Textform ermöglicht. Bei Strom wird zusätzlich verlangt, dass die Kündigung auf dem Postwege übermittelt wird. verbraucherunfreundlich |
Sonderkündigungsrechte (Wohnungswechsel/Preiserhöhung):"Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Umzug unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Gas)/4 Wochen (Strom) vor dem geplanten Auszugstermin in Textform. Der Vertrag endet bei fristgerechter Mitteilung am Tag des Auszugs des Kunden aus der Entnahmestelle (Gas)." (§ 21 (1) + § 39 der AGBG) "TEK gewährt Ihnen ein Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn die Belieferung durch TEK an der neuen Abnahmestelle nicht möglich ist." (§ 5 der AGBS) Bei Strom überschreitet die Anzeigepflicht bereits die Vorschriften der GVV um das Doppelte. Zudem wird kein echtes Sonderkündigungsrecht eingeräumt. verbraucherunfreundlich "Im Falle einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen ." (§ 6 (3) der AGBG) "Wenn Sie keine oder eine eingeschränkte Preisgarantie gebucht haben, kann TEK künftige Änderungen der Umsatzsteuer und der Stromsteuer [...]an Sie weitergeben. Eine [...]Kündigungsmöglichkeit für Sie besteht in diesem Fall nicht." (§ 10 10.1. der AGBS) Entgegen den Leitbildern in der GVV wird hier bei Änderung von Steuern eine Kündigungsmöglichkeit explizit ausgeschlossen. verbraucherunfreundlich |
Preisänderungsklausel:Es finden sich bei Gas Hinweise, dass eine Preisänderung auch ohne Änderung von Steuern oder sonstigen Abgaben erfolgen kann. "Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während der Dauer keine Preisänderungen vornehmen [...]." (§ 6 (8) der AGBG) "Bei Gewerbekundenverträgen ist TEK darüber hinaus berechtigt, Preisanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen [...]."(§ 10 10.2. der AGBS) Der Hinweis läst vermuten, dass Preisänderungen erfolgen können. Eine echte Preisänderungsklausel enthalten die AGB jedoch bezüglich Privatkunden nicht. Bei Gewerbekunden wird pauschal auf § 315 BGB verwiesen. |
Zahlungsmodalitäten:Die Zahlung ist per Bankeinzug oder Überweisung möglich. Wird dem Lieferanten keine Einzugsermächtigung erteilt, berechnet dieser für jede Buchung eine Bearbeitungspauschale von 2,00 EUR (brutto). (§ 13 (6) der AGBG) Dem Verbraucher stehen zwar zwei alternative Zahlungsmodalitäten zur Verfügung. Nur bei Erteilung einer Einzugsermächtigung werden jedoch keine zusätzlichen Kosten geschuldet. verbraucherunfreundlich |
Bonus:Es ist eine Bonusregelung für Neukunden vorgesehen. Neukunde ist, wer in den "an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung [nicht]bereits durch den Lieferanten beliefert wurde." (§ 4(3) der AGBG/§ 7 7.3. der AGBS) |
Bonitätsprüfung:"Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Lieferant Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Lieferverhältnis betreffende Daten des Kunden [...]weitergeben.(Gas)." Bei Strom wird der Name der eingeschalteten Wirtschaftsauskunftei auf Anfrage bekann gegeben. (§ 26 (2) der AGBG/§ 3 3.1 der AGBS) Die Klausel ist aus Verbrauchersicht nicht verständlich. Die eingeschalteten Wirtschaftsauskunfteien werden bei Gas zudem nicht benannt und es ist unklar, wann welche Daten übermittelt und welche abgefragt werden. verbraucherunfreundlich |
Besondere Klauseln:Der Versorger behält sich die Änderung der AGB für den Fall vor, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern. Dem Verbraucher steht insoweit ein Kündigungsrecht bei Gas bzw. ein Widerspruchsrecht bei Strom zur Seite.Wird kein Widerspruch eingelegt, gelten die Änderungen als genehmigt. (§ 27 (1) der AGBG/§ 4 der AGBS) Es ist bei Gas nicht explizit beschrieben, dass Schweigen zu einer Zustimmung zur Änderung der AGB führen soll. Bei Strom wird Schweigen hingegen eindeutig als Zustimmung gewertet, was dem Leitbild des § 154 BGB widerspricht. verbraucherunfreundlich Bei Privatkunden handelt es sich um Bruttopreise, bei Gewerbekunden verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Zumindest bei Strom werden selbständig Tätige ausdrücklich als Gewerbekunden erfasst. TEK behält sich die Prüfung vor, ob es sich um einen Gewerbe - oder Privatkunden handelt.(§ 3 (2) der AGBG/§ 7 7.1. der AGBS) Bei Gewerbekunden liegen die Endpreise um 19 % höher, ohne dass dies unbedingt sofort erkennbar sein muss. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht ist insoweit in den AGB geregelt. Die Frage, was gelten soll, wenn eine gemischte Nutzung der Verbrauchsstelle vorliegt, kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten aus Verbrauchersicht führen. verbraucherunfreundlich |
Stand der AGB: 28. April 2017 (Strom und Gas) |
Stand der Bewertung: 08. Mai 2017 |
Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien bewertete den Service, den P-Power Energy seinen Stromkunden bietet, mit 75 % von maximal 100 % (Studie "Stromanbieter 02/2016"). |
Hotline-Kosten | Ortstarif |
Hotline-Verfügbarkeit | wochentags: 5 x 10 h; samstags: 0 h; sonntags: 0 h |
Servicezeiten | im Internet angegeben |
E-Mail-Kontaktformular | ja |
Rückrufmöglichkeit | nein |
Vertragsinfo auf Anbieterinternetseite | ja |
Vertragsabschluss über Anbieterinternetseite | ja |
Kunden-E-Mail-Adresse erforderlich | nein |
Online-Service (Kundenportal) | nein |
Rechnungserläuterung: | nein |
(Stand: 5. Mai 2017) |
Stromkennzeichnung für den Gesamtstrommix von der P-Power Energy AG:
Jahr | CO2 | Atommüll | Atom | Kohle | Erdgas | sonstige fossile Energien |
erneuerbare Energien nach EEG |
sonstige erneuerbare Energien |
2015 | --- g/kWh | --- g/kWh | --- % | --- % | --- % | --- % | --- % | --- % |
Die P-Power Energy AG hat es bislang versäumt, die gesetzlich geforderte Stromkennzeichnung auf den Internetseiten zu veröffentlichen (§ 42 EnWG). (Stand: 8. Juni 2017)
Erläuterungen zur Stromkennzeichnung und zu Ökostrom.
Aus welchen Stromquellen Ihr Strom tatsächlich hergestellt wird und wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, erfahren Sie hier.